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Verfolgt, verdächtigt, eingeschüchtert - wem nützt der §129a?
Freitag, 12. Oktober 2007

129a.jpg Veranstaltung mit den Rechtsanwälten Johannes Hentschel und Joachim Lau

30.10.2007 * 19 Uhr
Gewerkschaftshaus Wilhelmstr. 5 * Braunschweig

Juli 2007 – In Berlin werden sieben Personen beschuldigt, eine „terroristische Vereinigung“ gegründet zu haben. Ihre Wohnungen werden durchsucht und vier von ihnen in Untersuchungshaft genommen. Wenige Wochen zuvor wurden die Vorbereitungen für die Proteste gegen den G8-Gipfel von der Polizei massiv behindert. 40 Treffpunkte, an denen man zu dem Thema arbeitete, wurden durchsucht und Teile der Infrastruktur beschlagnahmt. Die rechtliche Grundlage der genannten Repressionsmaßnahmen bildet der Paragraph (§) 129a des Strafgesetzbuches (StGB): „Bildung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“

Eine Veranstaltung von 23 Gruppen und Organisationen

Die Quadratur der Willkür
Einer der in Berlin Verhafteten ist promovierter Politologe. Ihm wird konkret keine Straftat zur Last gelegt, sondern er soll eine Gruppierung namens „militante gruppe“ (mg) unterstützt haben. Beweise hierfür gibt es nicht. Vielmehr steht in der Begründung der Staatsanwaltsschaft, er sei „intellektuell in der Lage, die anspruchsvollen Texte der Militanten Gruppe zu verfassen“ und er verwende Wörter, die auch die genannte Gruppe benutze. Woher stammt der Paragraph, der es der Justiz ermöglicht, auf pure Vermutung hin Leute zu verhaften, und welche Funktion hat er für die Repressionsorgane des Staates?

Ein Paragraph gegen gesellschaftlichen Fortschritt
Seinen Vorgänger hatte der §129a im §129, der seit 1871 zur Bekämpfung „staatsfeindlicher Verbindungen“ – sprich der ArbeiterInnenbewegung - diente. Bis 1945 bestand der Paragraph, und mit seiner Hilfe wurden unzählige
politisch aktive Menschen verurteilt. Denn durch diese Bestimmung brauchte ein Gericht erst gar keine Beweise für irgend etwas, es reichte, einem Menschen seine Haltung vorzuwerfen. 1945 wurde der Paragraph etwas aufpoliert, nun sollte er gegen „kriminelle Vereinigungen“ wirken. Und siehe da: wieder waren es fortschrittliche politische Kräfte, die kriminalisiert wurden: Über 100.000 Ermittlungsverfahren liefen gegen Mitglieder der Kommunistischen Partei Deutschlands – wohlgemerkt, bevor sie 1956 verboten wurde.

1976, als die Existenz und das Wirken einiger bewaffnet kämpfender Gruppen den Staat dazu brachten, wild um sich zu schlagen, wurde der §129a eingeführt. Er stellt nicht nur die Mitgliedschaft in einer als terroristisch verfolgten Gruppe unter Strafe, sondern auch jede Äußerung dazu, die nicht klar eine Gegnerschaft zum Ausdruck
bringt. Das bloße Dokumentieren einer Erklärung oder der Einsatz für Gefangen aus kämpfenden Gruppen reicht aus, damit der Paragraph zutrifft. Verurteilt sind bis heute jedoch fast ausschließlich Mitglieder und SympathisantInnen der Guerillagruppen „Rote Armee Fraktion (RAF)“, „Revolutionäre Zellen (RZ)“ und „Bewegung 2.Juni“.

129a ist zum Drangsalieren da
Seine Anwendung zeigt, dass der §129a den Titel „Bespitzelungs- und Einschüchterungsparagraph“
zu Recht trägt. Seit es ihn gibt, wird mit seiner Hilfe bespitzelt, observiert, abgehört, durchsucht und festgenommen.
Die sonst – zumindest formal – benötigten richterlichen Beschlüsse für derartige Eingriffe sind überflüssig, und die Ermittlungsbehörden können nach eigenem Gutdünken vorgehen. Über 90% der Ermittlungen führen nicht zu einer Verurteilung – was nicht bedeutet, dass die Betroffenen nicht unter den Maßnahmen zu leiden hätten.
Allein der Umstand „unter Terrorverdacht“ zu stehen, kann entscheidende Auswirkungen haben: auf den Arbeitsplatz,
die Mietwohnung, auf das gesamte soziale Umfeld. Auch wenn im Ergebnis keine Verurteilung heraus kommt,sind die genannten Maßnahmen, ganz zu schweigen von einem Aufenthalt in Untersuchungshaft, ein Angriff auf das Leben politisch aktiver Menschen.

Die beiden als Referenten geladenen Rechtsanwälte geben bei der Veranstaltung einen tieferen Einblick in die Geschichte und den Inhalt des §129a und berichten von Verfahren, in denen sie nach §129a Verfolgte verteidigt haben.

Dienstag - 30.Oktober 2007 - 19 Uhr
Gewerkschaftshaus - Wilhelmstraße 5
38100 Braunschweig

Eine gemeinsame Veranstaltung von:
amnesty international (ai) Braunschweig, Antifaschistische Gruppe Braunschweig, Antifaschistisches Plenum, AStA der TU Braunschweig, ATTAC Braunschweig, Banda Nera, Braunschweiger Initiative für eine andere Politik, Buntes Braunschweig, Cuba Sí, Deutsche Kommunistische Partei (DKP) - Kreis Braunschweig-Wolfenbüttel, DGB-Jugend Braunschweig, DIE LINKE Braunschweig, Friedensbündnis, Grüne Jugend Region Braunschweig, Hermann-Bode-Club, Initiative für eine Rehabilitierung der Opfer des kalten Krieges, IPPNW, Jugend Antifa Aktion (JAA), Jugend Antifa Wolfenbüttel, Robin WOOD Regionalgruppe Braunschweig, Rote Hilfe OG Braunschweig, Sozialistische Jugend - Die Falken Braunschweig, Verein Verfolgter des Naziregimes - Bund der AntifaschistInnen (VVN-BdA)

Mit freundlicher Unterstützung des Rosa Luxemburg Bildungswerks Niedersachsen


V.i.S.d.P.: M. Breuer, Hagenring 82, 38106 Braunschweig

 
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